Neue Technische Anleitung Luft 2021 in Kraft
Rechtsnatur und Bindungswirkung der TA Luft
Verankert in §48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), mit Erlass der Bundesregierung eingeführt und durch einschlägige Gerichtsurteile[1] bestätigt, gilt die (TA Luft) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BImSchG. Unter den Verwaltungsvorschriften, welche in der Regel eine Art „Binnenrecht“ der Verwaltung ohne Außenwirkung darstellen, nimmt die TA Luft damit eine Sonderstellung ein.
Dabei richtet sich die TA Luft als Verwaltungsvorschrift in erster Linie an Behörden, konkret an die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen. Aber auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden Anforderungen aus Nr. 4 TA Luft herangezogen. Aufgrund ihrer Sonderstellung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Luft dabei für die Behörden bindend. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde von den Anforderungen der TA Luft abweichen.
[1] BVerwG, Urt. V. 21.03.199- 7 B 165/95
Neufassung der TA Luft nach fast 20 Jahren
Seit ihrer Einführung wurde die TA Luft in 4 Novellen angepasst, letztmalig im Jahr 2021. Grund für die aktuelle Neufassung der TA Luft war die notwendige Umsetzung zahlreicher EU-Vorgaben, unter anderem das Inkrafttreten der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) 2011 und die damit einhergehende neue Verbindlichkeit der Anwendung bester verfügbarer Technik (festgehalten in den aus BVT-Merkblättern abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen).
Die IE-Richtlinie gibt vor, dass innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt alle betroffenen Anlagen die entsprechenden Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Für die einzelnen Mitgliedsstaaten bedeutet dies, dass sie ihre auf nationaler Ebene - zum Beispiel mithilfe von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften - gemachten Vorgaben zu Emissionswerten entsprechend anpassen müssen.
Nach jahrelangen Beratungen wurde 2021 die Neufassung der TA Luft beschlossen, die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Neben der Umsetzung aktueller BVT-Schlussfolgerungen und einer allgemeinen Anpassung zum Stand der Technik wurde die TA Luft auch um den Regelungsgehalt anderer Werke ergänzt, so dass zukünftig auch die Bewertung von Gerüchen und von Ammoniak- bzw. Stickstoffeinwirkungen nach der TA Luft vorzunehmen sind.
Aufgrund der am 1. Dezember in Kraft getretenen TA Luft treten aktuell zum Teil erhebliche Probleme in laufenden Genehmigungsverfahren auf. Modernste Anlagen sind zum Teil nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig. Insbesondere die Anwendung des novellierten Anhangs 2 der TA Luft (Ausbreitungsrechnung) sowie die Auslegung der TA Luft stellt die Beteiligten in den Verfahren vor neue Herausforderungen.
Daher geht die neue Rechtslage derzeit mit vielen Unsicherheiten einher. Unser bundesweit tätiges Expertenteam prüft, ob Ihr Unternehmen konkret davon betroffen ist und zeigt Ihnen passende Lösungen auf.
Wir führen für Sie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durch, kümmern uns um die Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde und die Erstellung notwendiger Fachgutachten.